loader-image
Schöppenstedt, DE
temperature icon 8°C
Leichter Regen

„Bundesnotbremse“ im Landkreis Wolfenbüttel wird ab Sonntag aufgehoben

Seit fünf Werktagen nach Inkrafttreten der Bundesnotbremse im Landkreis Wolfenbüttel (am 24. April 2021) liegt die 7-Tages-Inzidenz laut Robert-Koch-Institut (RKI) unter 100. Laut Infektionsschutzgesetz treten die Regelungen des Infektionsschutzgesetztes zur „Bundesnotbremse“ am übernächsten Tag außer Kraft – das ist am Sonntag, 2. Mai 2021. Es gelten dann die Regelungen nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes. Der Landkreis hat dies mit einer Allgemeinverfügung vom Freitag, 30. April 2021, festgestellt.

Keine Ausgangsbeschränkungen mehr

Ab dem 2. Mai fallen auch die Ausgangsbeschränkungen weg, die zuvor von 22 Uhr abends bis 5 Uhr morgens galten. Bei einer Inzidenz bis 100 dürfen sich Angehörige eines Haushaltes mit zwei Personen eines weiteren Haushalts im privaten Raum treffen sowie den zugehörigen Kindern bis 14 Jahre.

Weiterführende Schulen im Wechselunterricht

An den weiterführenden Schulen ist ab dem 2. Mai wieder Wechselunterricht möglich („Szenario B“). Kitas gehen aus der Notbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb. Geschäfte des täglichen Bedarfs sind weiterhin geöffnet. In den anderen Geschäften ist ein Terminshopping (click & meet) weiterhin möglich, eine Testpflicht entfällt hierbei. Hygiene- und Abstandsregelungen sind weiter einzuhalten.

Testpflicht bei körpernahen Dienstleistungen

Ein negatives Testergebnis ist aktuell nur dann erforderlich, wenn eine Kundin oder ein Kunde in Dienstleistungsbetrieben nicht dauerhaft die medizinische Maske tragen kann – etwa in Friseur- und, Kosmetikgeschäften, Massagepraxen, Tattoo-Studios, in der Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie und Fußpflege sowie beim Orthopädieschuhmacher, in Geschäften der Orthopädietechnik oder in Heilpraktikerpraxen. Das negative Testergebnis darf nicht älter als maximal 24 Stunden sein. Der Test muss entweder von einem anerkannten Testzentrum durchgeführt werden, oder die Geschäftsbetreiberin oder der Geschäftsbetreiber veranlasst vor Ort einen Selbsttest.

Die Testpflicht entfällt, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein vollständiger Impfschutz gegen das Corona-Virus vorliegt. Dieser tritt mindestens 15 Tage nach der Zweitimpfung ein.

Auch in Altenheimen gilt eine Testpflicht.

Der Weg zurück in die „Bundesnotbremse“
Bei steigenden 7-Tages-Inzidenzen könnte erneut die „Bundesnotbremse“ greifen. Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Inzidenz laut RKI über 100 liegt, greift die Notbremse am übernächsten Tag.